Die Statuten i.d.F.v. 1. März 2013

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „SMYC - SEGEL- UND MOTORYACHTING CLUB“
Die Vereinigung führt als ihre Insignien eine Flagge und ein Logo wie in der Beilage dargestellt.
Der Leitspruch der Vereinigung lautet „Am Wasser unterwegs“.
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Mödling und ist europaweit tätig.
(3) Bei Bedarf werden Regionalgruppen zur Erleichterung der Vereinigungsarbeit und der Administration für nicht im Raum Mödling ansässige Mitglieder eingerichtet.
(4) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

(1) Die Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine gemeinnützige Interessensgemeinschaft zur Förderung des Segel- und Motorbootsportes in jeder Form, mit dem speziellen Augenmerk auf Ausübung, Ausbildung und Förderung ihrer Mitglieder im Wassersport.

(2) Die Vereinigung unterwirft sich, solange sie als Verbandsverein Verbänden wie z.B. dem MSVÖ, oder anderen Verbände angehört, sofern dies vom jeweiligen Verband gefordert wird, der jeweiligen Satzung des Verbandes und anerkennt, dass Strafen (Verweis, Sperre, Suspendierung und Ausschließung), die vom jeweiligen Verband verhängt werden, von der Vereinigung durchzuführen sind.

§ 3. Tätigkeit und Verwirklichung des Vereinigungszweckes

(1) Der Vereinigungszweck soll durch folgende angeführte Tätigkeiten verwirklicht werden:

  • Interessensgemeinschaft für am Wassersport Interessierte mit speziellem Augenmerk auf Ausbildung und Organisation von Gelegenheiten zur Erlangung von Kenntnissen und Fähigkeiten.
  • Bereitstellung von Kontakten durch die Vereinigung überprüften Charterunternehmen.
  • Angebote an Vereinigungsmitglieder, um im Rahmen von Vereinigungstörns Erfahrungen zu sammeln.
  • Ausbildung von Vereinigungsmitgliedern in allen Bereichen der Schifffahrt, besonders mit dem Ziel der Erlangung von Befähigungsausweisen (IC).
  • Informationsveranstaltungen für Vereinigungsmitglieder bezüglich aller nautischen Angelegenheiten.
  • Veranstaltung von vereinigungsinternen Seefahrten.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht aus:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;
  • Erträgen aus Veranstaltungen;
  • Spenden, Sponsoring, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in Vollmitglieder, Anschlussmitglieder, Jugendmitglieder, Gruppenmitglieder, Beitragende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Vollmitglieder sind jene, die sich an der Vereinigungsarbeit beteiligen.

(3) Anschlussmitglieder können jene Mitglieder sein, die sich an der Vereinigungsarbeit beteiligen und mit einem Vollmitglied in einem Haushalt wohnen.

(4) Jugendmitglieder sind jene, die sich an der Vereinigungsarbeit beteiligen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Gruppenmitglieder sind Angehörige von Personengruppen, die sich an der Vereinigungsarbeit beteiligen.

(6) Beitragende Mitglieder sind jene, die sich nicht aktiv an der Vereinigungsarbeit beteiligen.

(7) Ehrenmitglieder sind jene, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Vereinigung ernannt wurden. Die Ernennung ist auch posthum möglich.

(8) Sämtliche Daten der Mitglieder, mit Ausnahme der Gruppenmitglieder, werden im Sinne des § 4. (8) des Datenschutzgesetzes (DSG 2000, BGBl I 1999/165 in der jeweils geltenden Fassung) verwendet und dabei auch übergeordneten Dach- und Fachverbänden, denen die Vereinigung als Verbandsverein angehört, übermittelt.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufzunehmende muss von mindestens einem Vereinigungsmitglied vorgeschlagen werden.

(2) Mindestens ein Präsidiumsmitglied muss diesen Antrag unterstützen.

(3) Gruppen gemäß § 4 (5) können nur durch Präsidiumsbeschluss aufgenommen werden, wobei mindestens ein Angehöriger der Gruppe Vollmitglied ist, alle weiteren Angehörigen Beitragende Mitglieder oder Jugendmitglieder sind.

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitgliedes vom Präsidium oder von der Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Weiters erlischt die Mitgliedschaft durch a) Austritt auf eigenen Wunsch, der der Vereinigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist oder b) Tod.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt nicht mit dem Tod sondern nur mit Aberkennung gemäß § 10 (4).

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den Voll- und Ehrenmitgliedern zu.
(3) Alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder haben eine Stimme.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Verwirklichung des Zwecks der Vereinigung beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinigungsstatuten und die Beschlüsse der Vereinigungsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung von bereits geleisteten Beitrittsgebühren beziehungsweise Mitgliedsbeiträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist ausgeschlossen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuen zu verlangen.

(6) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

§ 8. Vereinigungsorgane

Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen zusammen zu treten.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, einzuladen, es gilt auch der elektronische Weg. Gruppen gemäß § 4 (5) erhalten nur eine Einladung. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.

(4) Anträge an die Generalversammlung und gegebenenfalls Wahlvorschläge sind so rechtzeitig schriftlich einzureichen, dass sie mindestens vierzehn Tage vor dem Termin des Zusammentretens der Generalversammlung beim Präsidium eintreffen (gemäß Zustellgesetz in der jeweils gültigen Fassung).

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Über Anträge, die nach Ablauf der Frist gemäß (4) eingebracht werden, können nur gültige Beschlüsse gefasst werden, nachdem sie von der Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen zur Abstimmung zugelassen worden sind.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht ist in § 7 (2), (3) geregelt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Vereinigung geändert oder die Vereinigung aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident in dessen Vertretung der Generalsekretär. Ist auch dieser verhindert, so führt das am längsten der Vereinigung angehörige Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer.

(3) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.

(4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(5) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Vereinigung.

(6) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte und Initiativanträge gemäß § 9 (5) und (6).

§ 11. Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar aus:

PRÄSIDENT

GENERALSEKRETÄR

ZAHLMEISTER

Zusätzlich können bei Bedarf REFERENTEN und LEITER der REGIONALGRUPPEN von der Generalversammlung ins Präsidium bestellt werden.

(2) Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Auf gleiche Weise ernennt das Präsidium die Leiter neu eingerichteter Regionalgruppen und Referenten gemäß (1).

(3) Die Amtsperiode des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär, schriftlich oder mündlich einberufen. Weiters kann das Präsidium von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern schriftlich einberufen werden.

(5) Zu Präsidiumssitzungen sind alle Präsidiumsmitglieder zu laden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller zu ladenden Mitglieder, mit Ausnahme der Leiter der Regionalgruppen, anwesend sind.

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Präsidiumsmitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Generalsekretär. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten der Vereinigung angehörenden Präsidiumsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Amtsperiode, gemäß (3), erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Amtsenthebung gemäß (9) und Rücktritt gemäß (10). Die Funktion des Leiters einer Regionalgruppe erlischt außerdem durch Auflösung der Regionalgruppe.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben.

(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ernennung, gemäß (2), eines Nachfolgers wirksam.

(11) Erlischt die Mitgliedschaft eines Präsidiumsmitgliedes gemäß § 6 (1) oder (2) lit. b), erlischt die Mitgliedschaft im Präsidium ohne Rücksichtnahme auf (10). Eine Beendigung der Mitgliedschaft nach § 6 (2) lit. a) ist erst nach Erfüllung von (10) möglich.

(12) Präsidiumsmitglieder können sich auf Antrag an das Präsidium für einen begrenzten Zeitraum von ihrer Funktion karenzieren lassen. In diesem Fall muss beziehungsweise kann das Präsidium gemäß (1) ein wählbares Mitglied der Vereinigung an seine Stelle kooptieren. Die Karenzierung kann nicht länger als bis zum zweiten auf sie folgenden Zusammentreten der ordentlichen Generalversammlung dauern. Die Stimme des karenzierten Präsidiumsmitglieds geht für die Dauer der Karenzierung auf das kooptierte Präsidiumsmitglied über.

§ 12. Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung der Vereinigung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinigungsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Umsetzung der in § 3 (2) aufgeführten Unternehmungen zur Verwirklichung des Vereinigungszwecks.

(2) Vorbereitung der Generalversammlungen.

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.

(4) Verwaltung des Vereinigungsvermögens

(5) Erstellung der Geschäftsordnung

(6) Einrichtung und Auflösung von Regionalgruppen

(7) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern nach § 4

§ 13. Besondere Aufgaben einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung der Vereinigung, insbesondere nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen und Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinigungsorgan.

(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinigungsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

(3) Der Zahlmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich. Er hat dem Präsidium bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Kassenbericht sowie eine Aufstellung des Vereinigungsvermögens vorzulegen.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Vereinigung, insbesondere die Vereinigung verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Präsidenten und vom Zahlmeister, gemeinsam zu unterfertigen. Für Bankkonten der Vereinigung sind der Präsident und der Zahlmeister, unter Beachtung von § 12 (4), einzelzeichnungsberechtigt.

(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten ein anderes Präsidiumsmitglied. Der Generalsekretär und der Zahlmeister vertreten sich gegenseitig.

(6) Das Präsidium kann einen der beiden Präsidiumsmitglieder mit der täglichen Geschäftsführung der Vereinigung betrauen. In diesem Fall können dem betrauten vom Präsidium einzelne oder alle Aufgaben des Präsidenten direkt, also nicht nur im Falle der Vertretung, übertragen werden. Das Präsidium kann sich zur Festlegung der Aufgaben seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Ihre Amtsperiode beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind wieder wählbar.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, (8), (9), (10) und (11) sinngemäß.

§ 15. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinigungsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Ausgenommen sind Streitigkeiten, auf die § 2 (2) zutrifft. Das vereinsinterne Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vollmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vollmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16. Die Regionalgruppen

(1) Die Regionalgruppen sind Zusammenschlüsse der in bestimmten Regionen wohnhaften Mitglieder der Vereinigung. Sie verfolgen den in § 2. angeführten Zweck der Vereinigung auf regionaler Ebene. Die Betreuung und Beratung der Vereinigungsmitglieder erfolgt in erster Linie über die Regionalgruppen.

(2) Regionalgruppen werden als Teilorganisationen der Vereinigung durch das Präsidium eingerichtet. Jede Regionalgruppe hat einen Leiter, der Mitglied des Präsidiums der Vereinigung ist. Der Leiter der Regionalgruppe kann einen Zahlmeister bestimmen.

(3) Die Leiter der Regionalgruppen haben die Aufgabe, die Mitglieder der Vereinigung auf regionaler Ebene zu betreuen, ihnen obliegt insbesondere die Umsetzung der in § 3. (2) aufgeführten Unternehmungen zur Verwirklichung des Vereinigungszwecks.

(4) Die Leiter der Regionalgruppen haben dem Präsidium jeweils bis drei Wochen vor der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Situation und die in der Regionalgruppe durchgeführten Aktivitäten vorzulegen.

(5) Der Zahlmeister einer Regionalgruppe verwaltet unter seiner persönlichen Haftung die Kassa der Regionalgruppe. Er ist dem Zahlmeister der Vereinigung und dem Leiter der Regionalgruppe verantwortlich. Er hat, gemeinsam mit dem Leiter der Regionalgruppe, dem Zahlmeister der Vereinigung bis zum 15. Januar jedes Jahres einen Kassenbericht sowie eine Aufstellung des in der Regionalgruppe vorhandenen Vereinigungsvermögens vorzulegen.

Der Zahlmeister einer Regionalgruppe hat bei seiner Tätigkeit allfällige Richtlinien des Präsidiums und des Zahlmeister der Vereinigung zu befolgen.

§ 17. Auflösung der Vereinigung

(1) Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.